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AGB - MaKro GmbH & Co. KG

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der MAKRO GmbH & Co. KG für den Verkauf neuer & gebrauchter Fahrzeuge

Die Vertragsparteien werden nachfolgend als „Auftragnehmer/wir/Verkäufer“ (=MaKro GmbH & Co. KG) und als „Auftraggeber/Besteller/Käufer“ bezeichnet.

Sofern in diesen AGB von "Verbrauchern" die Rede ist, sind dies natürliche Personen, bei denen der Zweck der Bestellung nicht einer gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB. "Unternehmer" sind dagegen natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die zu gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Zwecken bestellen, § 14 BGB.

§1 Angebot/Vertragsschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an eine Bestellung eines anzufertigenden Neuwagens drei Wochen gebunden. Befindet sich das Fahrzeug bereits bei uns, ist der Käufer 14 Tage an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt zu Stande, wenn wir die Bestellung binnen der vorgenannten Frist in Textform in Form einer Annahme bestätigen. Die Bestätigung des Auftrags kann auch per Email erfolgen.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  3. Die AGB gelten ausschließlich für alle Leistungen des Auftragnehmers an und gegenüber dem Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat.

    Ist der Vertragspartner Unternehmer, erkennt er mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme der Leistung an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten sollen. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Käufers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den AGB des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den AGB des Lieferanten. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung des Lieferanten in Textform.

  4. Der Käufer verpflichtet sich, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht abzutreten und bei Neufahrzeugen, das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Fristen abzumelden. Erfolgt eine Abmeldung innerhalb der vereinbarten Fristen, verpflichtet sich der Käufer zur Rückzahlung des vertraglich vereinbarten Nachlasses und ist zusätzlich für den entstandenen Schaden beim Auftraggeber verpflichtet.

  5. Die von uns an den Kunden übersandte Bestellung/Kaufvertrag/Exposé mit den konkreten Pkw-Daten ist unverbindlich. Sie steht insbesondere unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch den Pkw-Hersteller, dass der bestellte Pkw in der gewünschten Konfiguration lieferbar ist. Bei Gebrauchtwagen sind Irrtümer, Übertragungsfehler von Dienstleistern und der Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten.

  6. Der Kaufvertrag kommt mit Vollzug der Unterschriftsleistung durch den Käufer einerseits sowie des Vertreters der MAKRO GmbH & Co.KG andererseits auf dem von dieser ausgefertigten Vertragsformular zustande. Einer zusätzlichen Annahmeerklärung seitens des Auftragnehmers bedarf es nicht zwingend.

§2 Preise und Zahlungsbedingungen 

  1. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro, inkl. vom Auftraggeber zu tragender Steuern (Umsatzsteuer, Zoll) sowie Abgaben in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, die in der jeweiligen Bestellung/Kaufvertrag ausgewiesen werden.
  2. Die Zahlung der Rechtsgeschäfte erfolgt über Vorkasse. Sollte eine Zahlung rückbelastet werden (z.B. wegen fehlender Deckung des Kontos) haben wir Anspruch auf sofortige Rücksendung der gelieferten Waren. Ebenfalls hat der Kunde die entstandene Bankpauschale sowie ggfl. anfallende Bearbeitungsgebühren der Bank wegen der Rücklastschrift an uns zu erstatten.
  3. Gegen Ansprüche der MAKRO GmbH & Co.KG kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel gegen diese vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht an den von ihm zu erbringenden Zahlungen kann der Käufer nur dann geltend machen, wenn dieses auf Gegenansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht. Für Unternehmer gilt: Stehen mehrere Forderungen gegen den Auftraggeber offen und reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach § 366, Abs. 2 BGB, es sei denn der Käufer erklärt, die Tilgung ausdrücklich auf eine Hauptschuld.
  4. Für Unternehmer gilt: Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht, Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
  5. Für Verbraucher gilt: Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.
  6. Preisänderungen der im Kaufvertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und der Hersteller nach Vertragsabschluss den Listenpreis ändert oder sich die Marktsituation für die MaKro GmbH & Co. KG durch den zeitlichen Verzug verändert hat. Wohl in diesem Fall kann der Verkäufer den Kaufpreis entsprechend der Änderungen anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für eine Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Käufer Unternehmer und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelnd, so gilt obige Preisänderungsregel auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin oder Auslieferung weniger als 4 Monate liegen.

§ 3 Lieferung / Verzug / Höhere Gewalt

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich niederzulegen. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsschluss. Die Lieferung erfolgt bei Unternehmern ab Werk (ex Works; Incoterm 2010) bzw. ab der im Kaufvertrag genannten Auslieferungsstelle.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde. Bei Eigentransport oder bei Versendung ab Werk dann, wenn der Pkw oder Kaufgegenstand unsere Betriebsstätte verlassen hat oder bei einer Hohlschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
  3. Sofern gesondert eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Wenn der Pkw oder Kaufgegenstand ohne ein Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten
  4. Die Lieferfrist ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung/Kaufvertrag und beginnt mit diesem Tage. Für den Fall das der Auftraggeber vorleistungspflichtig ist, nicht vor Eingang der Zahlung auf dem vereinbarten Konto.
  5. Teillieferungen bei Bestellung mehrerer Pkw sind insoweit zulässig, sofern dem Vertragspartner keine erheblichen Mehraufwände oder zusätzliche Kosten entstehen, die Lieferung der Restlieferung sichergestellt ist und die Teillieferung im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks für den Kunden verwendbar ist.
  6. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Lieferung/Leistung, Lieferung/Leistung unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender entsprechender Eindeckung [kongruente Eindeckung] nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer [d.h. mit einer Dauer von länger 14 Kalendertagen] ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuziehen, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. Feuer, Wasser oder Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich.

§ 4 Leistung/Leistungszeit / Rücktritt

  1. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 5%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
  3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
  4. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug i.H.v. 25 % der fälligen Verbindlichkeiten bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Protest eines vom Käufer einzulösenden Schecks oder Wechsels.
  5. Ansonsten ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Käufer über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab dem vereinbarten Liefertermin aus der Bestellung/Kaufvertrag abzunehmen oder zumindest vollständig zu bezahlen. Im Falle der Nichtabnahme kann die MAKRO GmbH & Co.KG von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  7. Verlangt die MAKRO GmbH & Co.KG Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Netto-Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die MAKRO GmbH & Co.KG einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

§5 Eigentumsvorbehalt

  1. Für Verbraucher gilt: Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften/hergestellten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
  2. Für Unternehmer gilt: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind. Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Sollte das Eigentum des Auftragnehmers trotzdem untergehen und der Auftraggeber (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Auftragnehmer sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Auftraggeber hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen für diesen unentgeltlich zu verwahren. Die Veräußerungsermächtigung des Auftraggebers erlischt automatisch mit einem bei ihm durchgeführten fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch, bei Protest eines vom Käufer einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig und führen zu einem Veräußerungsverbot. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt an den Auftragnehmer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Auftragnehmer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Tritt der Auftraggeber seine Anschlussforderung an ein Factoring-Institut im Rahmen eines sogenannten echten Factoring unter Übernahme des Delkredererisikos ab, tritt der Auftraggeber seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Auftragnehmer ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch die Auftragnehmer diese Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungen usw., auszuhändigen und dem Auftragnehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren. Eine sodann vorzunehmende Verarbeitung, Einbau, Verbindung oder Umbildung (§§ 946, 947, 950 BGB) der noch im Eigentum des Auftragnehmer stehenden Ware ist dem Auftraggeber nur noch mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet.
  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes allein der MAKRO GmbH & Co.KG zu.
  5. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann die MAKRO GmbH & Co.KG vom Kaufvertrag zurücktreten.
  6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

§ 6 Haftung / Gewährleistung / Verjährung

  1. Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Uns steht das Recht zu, die Nacherfüllung zwei Mal durchzuführen. Danach kann der Käufer nach seiner Wahl, Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
  2. Für Verbraucher gilt: Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beträgt bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr.

Für Unternehmer gilt:

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Übergabe unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

b) Die Verjährungsfrist bei Kaufverträgen bei neu hergestellten Sachen beträgt ein Jahr, bei Werkverträgen zwei Jahre. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung / Bereitstellung der Ware. Diese Verkürzung gilt nicht, wenn der Lieferant vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers.

c) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflichten), kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird. Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, wenn dem Lieferanten, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird. Der Lieferant haftet aus den vorgenannten Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden, sofern diese nicht vorhersehbar waren. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers beruhen, und eine Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

d) Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.

Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer der MAKRO GmbH & Co.KG unverzüglich anzuzeigen. Im Wege der Nacherfüllung ggf. ersetzte Teile des Fahrzeuges werden Eigentum der MAKRO GmbH & Co.KG.
Für die im Rahmen der Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für den Kaufgegenstand Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen, sofern die Sachmängelhaftung der MAKRO GmbH & Co.KG nicht ausgeschlossen ist.

Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Bildrechte / Markenrechte

Alle Urheber- und Nutzungsrechte für Bilder oder Grafiken auf unsere Homepage oder gedruckten Medien liegen bei uns. Eine Verwendung ohne ausdrückliche Zustimmung ist nicht gestattet.

Zusätzlich wird daraufhin hingewiesen, das es sich bei der MAKROLEASING um einen eingetragenen, geschützten Namen handelt, dessen Logo und Name auch nur mit Zustimmung der MaKro GmbH & Co. genutzt und verwendet werden darf.

Unter dem Markenauftritt MAKROLEASING (sogenannter Brand Name) verbirgt sich die Firma MaKro GmbH & Co. KG. Eine Firma MAKROLEASING gibt es nicht.

§8 Änderung von AGB

Wir sind berechtigt, diese AGB - soweit sie in das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer eingeführt sind - einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist. Hierüber wird der Auftragnehmer unter Mitteilung des Inhaltes der geänderten Regelungen informiert.

Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Textform widerspricht.

§9 Salvatorische Klausel

a) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/ nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

b) Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/ nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzend bedürftige Lücke ergibt.

c) Entgegen dem Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.

d) Die Parteien werden die aus anderen Gründen nach den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksamen/nichtige/undurchführbare Bestimmungen oder ausfüllungsbedürfte Lücken durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

e) Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlichen zulässigen Maß zu vereinbaren.

§ 10 Gerichtsstand

  1. Sofern der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Paderborn als Sitz der MAKRO GmbH & Co.KG.
  2. Dies gilt gleichermaßen, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen der MAKRO GmbH & Co.KG gegen den privaten Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
  3. Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie sonstigem vereinheitlichten internationalem Rechts.

  1. Schriftformklausel/Salvatorische Klausel
  2. Sämtliche Vereinbarungen im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Abweichungen vom Inhalt dieser Bedingungen.
  3. Sollten sich einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch die Vertragspartner möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Alternative Streitbelegung: Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Paderborn, im Mai 2020